Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand November 2008

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand November 2008
Inhaltsverzeichnis:

  1. Geltung der Bedingungen
  2. Angebot
  3. Preise, Zahlungsbedingung, Aufrechnung
  4. Lieferung, Verzug, Verlängerungen der Lieferfrist
  5. Dienstleistungen im Verkehr mit Unternehmern
  6. Versand und Gefahrübergang im Verkehr mit Unternehmern
  7. Abnahme, Sachmängelhaftung und sonstige Haftung gegenüber Verbrauchern
  8. Sachmängelhaftung und sonstige Haftung gegenüber Unternehmern
  9. Besondere Bestimmungen für Software gegenüber Unternehmen
  10. Besondere Bestimmungen für die Erstellung von Individualsoftware für Unternehmer
  11. Eigentumsvorbehalt
  12. Rücktritt
  13. Anwendbares Recht
  14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  15. Schlussbestimmungen
  1. Geltung der Bedingungen
    1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferungsverträge, Leistungen und Angebote von der Firma Unternehmensberatung Gauß. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
    3. Verbraucher sind Kunden im Sinne von § 13 BGB. Unternehmer sind Kunden gemäß § 14 BGB.
  2. Angebot
    1. Die Angebote der Firma Unternehmensberatung Gauß sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der Firma Unternehmensberatung Gauß zustande.
  3. Preise, Zahlungsbedingung, Aufrechnung
    1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich dir Firma Unternehmensberatung Gauß an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Firma Unternehmensberatung Gauß genannten Preise.
    2. Verpackung, Versandspesen, Transportversicherung und Zollgebühren sind in den Angeboten der Firma Unternehmensberatung Gauß nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
    3. Der Käufer darf nur dann eigene Ansprüche gegen Ansprüche der Firma Unternehmensberatung Gauß aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt, wenn er ein Verbraucher ist.
  4. IV.Lieferung, Verzug, Verlängerungen der Lieferfrist
    1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch die Firma Unternehmensberatung Gauß, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
    2. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet der Rechte der Firma Unternehmensberatung Gauß aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
    3. Kann die Firma Unternehmensberatung Gauß die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, hat sie den Käufer rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Von der Firma Unternehmensberatung Gauß nicht zu vertretende Störungen in ihrem Geschäftsbetrieb oder bei Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, verlängern die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Störung. Der Käufer ist in solchen Fällen zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er die vereinbarten Leistungen nach Ablauf der Lieferfrist anmahnt, eine angemessene Nachfrist setzt und auch die angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
      1. Von Ziffer 3 ausgenommen sind Lieferungen, die binnen der Nachfrist gegenüber Unternehmern als versandbereit gemeldet wurden.
      2. Ferner gilt Ziffer 3 nicht, soweit in den gesetzlichen Fällen eine Nachfristsetzung entbehrlich ist. Ist die Lieferfrist kalendermäßig bestimmt, beginnt die vom Käufer zu setzende Nachfrist mit deren Ablauf. Das gesetzliche Recht auf Schadensersatz an Stelle der Leistung bleibt unberührt.
    4. Die Firma Unternehmensberatung Gauß kann im Vertrag mit Unternehmern Waren, die extra für den Käufer bestellt wurden und nicht im Standardlieferprogramm der Firma Unternehmensberatung Gauß enthalten sind (Sonderbestellungen auf Kundenwunsch), ein Entgelt für Wiedereinlagerung in Höhe von 10% des Kaufpreises verlangen, insbesondere wenn diese mangelfrei sind.
    5. Wenn für Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, trägt der Käufer die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn der Preis der zurückzusenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung, oder eine Teilleistung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. 
  5. V.Dienstleistungen im Verkehr mit Unternehmern
    1. Der Käufer ist dafür verantwortlich von seinen Daten eine Datensicherung zu machen, die Firma Unternehmensberatung Gauß haftet nicht für verloren gegangene Daten, auch wenn Daten durch Installation oder Ähnliches verloren gingen, die von der Firma Unternehmensberatung Gauß durchgeführt wurden. Auf Aufforderung des Käufers wird die Firma Unternehmensberatung Gauß eine Sicherung seiner Daten vor Installierung gegen ein Entgelt vornehmen.
    2. Erstellt die Firma Unternehmensberatung Gauß einen Kostenvoranschlag für eine Reparatur an einem Gerät des Käufers, so ist die Firma Unternehmensberatung Gauß berechtigt nach dem jeweilig gültigen Tarif den Kostenvoranschlag dem Käufer in Rechnung zu stellen.
  6. VI.Versand und Gefahrübergang im Verkehr mit Unternehmern
    1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht jede Gefahr auf den Käufer über.
    2. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist die Firma Unternehmensberatung Gauß nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Die Kosten trägt der Käufer.
  7. VII.Abnahme, Sachmängelhaftung und sonstige Haftung gegenüber Verbrauchern
    1. Eintritt und Rechtsfolgen der Sachmängelhaftung, einschließlich der Verjährung, bestimmen sich ausschließlich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
    2. Mängelrügen bezüglich offensichtlicher Mängel hat der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber der Firma Unternehmensberatung Gauß geltend zu machen. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Rüge innerhalb dieser Frist. Hiervon ausgenommen sind die Rechte des Verbrauchers nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 312d Satz 1 BGB zum Widerrufsrecht.
    3. Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Schäden, die vom Käufer zu vertreten sind, z.B. Schäden, die durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Temperatur- oder Witterungseinflüsse entstanden sind.
    4. Sollte sich die Mängelrüge als ungerechtfertigt herausstellen, trägt der Käufer die durch die Firma Unternehmensberatung Gauß verauslagten Versandkosten.
    5. Für Schadenersatzansprüche gilt eine einjährige Verjährungsfrist ab Lieferung der Kaufsache. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für die Haftung von der Firma Unternehmensberatung Gauß wegen Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Unternehmensberatung Gauß oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Firma Unternehmensberatung Gauß beruhen, sowie nicht für die Haftung sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Unternehmensberatung Gauß oder aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Firma Unternehmensberatung Gauß beruhen.
    6. Verbrauchern steht nach den gesetzlichen Bestimmungen gem. § 312d Satz 1 BGB ein Widerrufsrecht zu, wie dieses in den gesonderten Widerrufsbelehrungen beschrieben ist.
  8. VIII.Sachmängelhaftung und sonstige Haftung gegenüber Unternehmern
    1. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, bei der Firma Unternehmensberatung Gauß eingehend, schriftlich geltend zu machen. Rügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Ausgenommen sind notwendige Untersuchungsmaßnahmen.
    2. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit Einverständnis der Firma Unternehmensberatung Gauß zulässig. Die Frachtkosten sind vom Käufer vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Falle einer berechtigten Mängelrüge statt.
    3. All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl durch die Firma Unternehmensberatung Gauß unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern und neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen.
    4. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für die Haftung der Firma Unternehmensberatung Gauß wegen Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Unternehmensberatung Gauß oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Unternehmensberatung Gauß beruhen, sowie nicht für die Haftung sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Unternehmensberatung Gauß oder aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Unternehmensberatung Gauß beruhen.
    5. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Käufers gegen die Firma Unternehmensberatung Gauß bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  9. IX.Besondere Bestimmungen für Software gegenüber Unternehmen
    1. Leistungsumfang
      Dier Firma Unternehmensberatung Gauß liefert Software in maschinenlesbarer Form auf Datenträgern mit Programmbeschreibung. Kosten für Datenträger werden im Rahmen der „Softwarepflege“ nicht erhoben. Die Softwarepflege umfasst die Weiterentwicklung, sowie Anpassung der umseitig genannten Produkte. Soweit aufgrund von Änderungen in der Entwicklungsversion (Entwicklungsprogramme) zusätzliche Kosten entstehen, ist die Firma Unternehmensberatung Gauß berechtigt, diese zusätzlichen Kosten, nach Absprache mit dem Lizenznehmer, gesondert in Rechnung zu stellen.
    2. Urheberrechte, Nutzungsrechte für Anwendersoftware (Standardsoftware und Individualsoftware) und Beschränkung
      1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen der Firma Unternehmensberatung Gauß zu. Die Firma Unternehmensberatung Gauß räumt dem Lizenznehmer nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im Wege einer Lizenz das zeitlich unbegrenzte, nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht ein, die ihm überlassene Software, gemäß den Bestimmungen dieser AGB-Software, zu benutzen. Durch die Mitwirkung des Lizenznehmers bei der Herstellung der Software erwirbt dieser keine darüber hinausgehenden Nutzungsrechte.
      2. Der Lizenznehmer wird die Software Dritten weder ganz noch teilweise zugänglich machen. Die Lizenz darf nicht auf Dritte ausgeweitet, vermietet oder veräußert werden.
      3. Ausdrücklich nicht Bestandteil der lizenzierten Software sind Fremdkomponenten, die aufgrund ihrer offenen Lizenz nicht verkauft werden dürfen, jedoch bei der Installation der lizenzierten Software ebenfalls ausgeliefert und installiert werden. Hierzu zählen zum Beispiel Softwarepakete, Komponenten und Frameworks oder jegliche Datenbanksysteme. Als lizenzierte Software gilt ausschließlich geistiges Eigentum der Firma Unternehmensberatung Gauß in Form von Programmen, Komponenten und Elementen, die der Firma Unternehmensberatung Gauß selbst geschaffen wurden.
      4. Sollte der Lizenznehmer wegen einer Verletzung von Schutzrechten durch die lizenzierte Software von Dritten in Anspruch genommen werden, dann benachrichtigt der Lizenznehmer die Firma Unternehmensberatung Gauß unverzüglich und laufend über alle Angelegenheiten, die die behauptete Schutzrechtsverletzung betreffen, und stellt die Firma Unternehmensberatung Gauß insbesondere sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
      5. Der Lizenznehmer ist zur Installation und zur Nutzung der Vertragssoftware auf der Anzahl von Computern an einem Ort zu einer gegebenen Zeit berechtigt, wie er Nutzungslizenzen mit dem Vertrag von der Firma Unternehmensberatung Gauß erworben hat. Der Begriff „Computer“ bezieht sich auf die Hardware, falls diese ein einziges Computersystem ist. Der Begriff bezieht sich auf das Computersystem, mit dem die Hardware arbeitet, falls die Hardware eine Computersystemkomponente darstellt. Der Lizenznehmer darf die Vertragssoftware auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware nutzen. Wechselt er die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Der Einsatz der Vertragssoftware innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechnersystems ist nur dann zulässig, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die Regelung bezüglich der Anzahl sowie der Art der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem vom Lizenznehmer erworbenen Lizenzumfang. Dieser ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
      6. Der Lizenznehmer darf die Vertragssoftware vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung der Vertragssoftware erforderlich ist. Dazu gehört die Installation der Vertragssoftware vom Originaldatenträge auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Daneben ist der Lizenznehmer zur Erstellung einer Sicherungskopie berechtigt, die als solche zu kennzeichnen ist. Sie darf ausschließlich zu Archivierungszwecken genutzt werden. Eine gleichzeitige Nutzung des Originals und der Sicherungskopie ist nicht gestattet. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht erstellt werden. Hierzu zählen auch die Vervielfältigungen durch Ausgabe des Programmcodes. Von dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation darf nur ein Ausdruck bzw. eine Kopie angefertigt werden. Jede weitere Vervielfältigung der Vertragssoftware sowie des Benutzerhandbuches bzw. sonstiger Dokumentation durch den Lizenznehmer, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung seitens der Firma Unternehmensberatung Gauß zulässig.
      7. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen, es sei denn, dass dies für Zwecke der Fehlerbeseitigung zwingend erforderlich ist und die Firma Unternehmensberatung Gauß mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist. Dies enthält jedoch nicht das Recht zur Dekompilierung, soweit dies nicht durch § 69e UrhG eingeräumt ist. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Änderung an dem Quellcode eine Urheberrechtsverletzung darstellt und entsprechend verfolgt wird. Im Falle der Fehlerbeseitigung darf der Lizenznehmer nur einen Dritten damit beauftragen, der nicht mit der Firma Unternehmensberatung Gauß in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Es ist zu vermeiden, dass durch die Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und Arbeitsweisen zu befürchten ist. Das Recht einen Dritten mit der Fehlerbeseitigung zu beauftragen, kann sich nur auf Tools, Add-Ons oder andere Lösungen beschränken, die den Quellcode unverändert lassen. Änderungen, die der Lizenznehmer im Rahmen der Fehlerbeseitigung vornimmt, oder vornehmen lässt, sind zu dokumentieren und der Firma Unternehmensberatung Gauß mitzuteilen.
      8. Dem Lizenznehmer ist es auch untersagt, die Vertragssoftware zu analysieren, zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Die Rückübersetzung in andere Codeformen („Dekompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware („Reverse-Engineering“) ist dem Lizenznehmer vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung nicht gestattet. Zur Dekompilierung des Objektcodes ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen notwendig ist, ihm die hierzu erforderlichen Informationen noch nicht zugänglich gemacht worden sind und sich die Dekompilierungsarbeiten auf die Teile des ursprünglichen Softwareprogramms beschränken.
      9. Dem Lizenznehmer ist es untersagt, falls vorhanden, die in der Vertragssoftware sowie in dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Aufkleber, Etiketten oder Marken der Firma Unternehmensberatung Gauß oder anderen Herstellern zu entfernen, zu verändern, oder unleserlich zu machen.
      10. Die kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware für Dritte im Wege des so genannten „Application Service Providing (ASP)“ ist nicht gestattet. Ferner ist jede Nutzung der Vertragssoftware über das mit dem Vertragsschluss und der Vertragsbestätigung festgelegte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software auf mehr als der in der Auftragsbestätigung genannten Anzahl von Arbeitsplätzen, für mehr als die mit der Auftragsbestätigung genannte Anzahl von damit zu verwaltenden Arbeitsplätze und/oder die von der Auftragsbestätigung abweichende Nutzung des Netzwerk- oder Einzelplatzversion, keine vertragliche Nutzung. Der Umfang der Nutzungsberechtigung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und damit erteilten Lizenz, soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, der Firma Unternehmensberatung Gauß über eine veränderte Nutzung unverzüglich schriftlich zu informieren und die entsprechende Lizenz zu erwerben.
    3. Gewährleistung, Abnahme und Haftungsausschluss
      1. Die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate ab Abnahme der Software. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für die Haftung der Firma Unternehmensberatung Gauß wegen Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Unternehmensberatung Gauß oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Unternehmensberatung Gauß beruhen, sowie nicht für die Haftung sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Unternehmensberatung Gauß oder aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Unternehmensberatung Gauß beruhen.
      2. Mängel sind vom Lizenznehmer innerhalb einer Woche nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme zu rügen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen und hat den Mangel konkret zu bezeichnen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach ihrer Entdeckung, schriftlich und unter konkreter Bezeichnung des Mangels zu rügen. Wird eine Mangelrüge nicht rechtzeitig erhoben, so gilt der Mangel als genehmigt und damit sind sämtliche Ansprüche des Lizenznehmers, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ausgeschlossen.
      3. Die Firma Unternehmensberatung Gauß wird den vom Lizenznehmer ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d. h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst bei der Firma Unternehmensberatung Gauß. Das Recht der Firma Unternehmensberatung Gauß, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit dies dem Lizenznehmer zumutbar ist, ist die Firma Unternehmensberatung Gauß berechtigt, zur Mängelbeseitigung dem Lizenznehmer eine neue Version der Vertragssoftware (z. B. „Update“ etc.) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt. Sofern der damit verbundene Aufwand für den Lizenznehmer nicht unzumutbar ist, ist dieser verpflichtet, die erforderlichen Updates, Patches und Wartungsreleases sich per Datenübertragung (Download) von einer seitens der Firma Unternehmensberatung Gauß mitgeteilten Quelle (URC) auf eigene Kosten zu beschaffen. Es steht der Firma Unternehmensberatung Gauß frei, die Updates/Releases auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen.
      4. Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, wird der Lizenznehmer der Firma Unternehmensberatung Gauß eine zweite angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung setzten, soweit dem Lizenznehmer die Fristsetzung zumutbar ist und soweit die Firma Unternehmensberatung Gauß die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Lizenznehmer nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Eine weitergehende Gewährleistung besteht nicht.
      5. Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist die Firma Unternehmensberatung Gauß seinerseits berechtigt, die durch den Lizenznehmer gezogenen Nutzungen aus der Anwendung der Software in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Vertragssoftware ermittelt. Dabei ist ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Nutzung der Vertragssoftware aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, anzuwenden. Die bestehenden Haftungsregelungen gelten auch für Updates und sonstige zusätzlich von der Firma Unternehmensberatung Gauß gelieferte Software. Auf Updates und sonstige mitgelieferte und/oder ergänzende Software finden diese AGB Anwendung.
    4. Haftungsbeschränkungen gegenüber Unternehmern
      1. Schadenersatzansprüche des Lizenznehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
      2. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
      3. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
      4. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, regelmäßige Sicherungskopien seiner Festplatte anzufertigen. Sollte infolge eines Sachmangels das "zurück spielen" der Festplatte erforderlich werden, so geschieht dies auf Kosten des Lizenznehmers.
      5. Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik auch bei bestmöglichem Test nicht möglich ist, Softwarefehler gänzlich und unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Dementsprechend leistet die Firma Unternehmensberatung Gauß keine Gewähr für eine völlige Fehlerfreiheit der Software. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit der Software bleibt unberücksichtigt.
      6. Die Firma Unternehmensberatung Gauß übernimmt keine Gewähr für Fehler, Installations- und Bedienungsfehler, Störungen oder Funktionsbeeinträchtigungen, die auf Hardwaremängel, unsachgemäße Bedienung, Veränderungen, Anpassung der Software, geänderte Betriebssystemkomponenten/Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, Verwendung von ungeeigneten Datenträgern, Verbindung mit anderen Programmen, anormale Betriebsbedingungen, Gewalteinwirkung, sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. In diesem Fall ist die Firma Unternehmensberatung Gauß nicht zur Gewährleistung verpflichtet.
      7. Für Programme, die durch Programmierer des Lizenznehmers bzw. durch Dritte nachträglich verändert werden, so wie bei jeder nachträglichen nicht autorisierten Änderung oder Bearbeitung der Software, entfällt jegliche Gewährleistung.
      8. Wird die Individualsoftware aufgrund von beigestellten Bildern und Unterlagen des Lizenznehmers erstellt, haftet der Lizenznehmer dafür, dass diese Bilder oder Unterlagen die notwendigen Voraussetzungen, entsprechend den Vorgaben der Firma Unternehmensberatung Gauß, erfüllen. Eine Prüf-, Waren- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich anfälliger vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellter Bilder oder Unterlagen besteht nicht. Eine diesbezügliche Haftung der Firma Unternehmensberatung Gauß ist ausgeschlossen.
      9. Wenn die Mangelhaftigkeit der Software aufgrund der vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Bilder oder Unterlagen hervorgerufen wird, bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
      10. Die Firma Unternehmensberatung Gauß ist berechtigt, die Produkte durch weiter entwickelte Programmversionen zu ersetzen, es sei denn, dass die Übernahme für den Lizenznehmer unzumutbar ist, z. B. weil die Installation eine erhebliche Veränderung der Hardware oder Anwendersoftware erforderlich machen würde.
      11. Abnahmekriterium für Projektdienstleistungen ist, soweit nicht gesondert vereinbart, die Inbetriebnahme der Software beim Lizenznehmer. Hierzu zählen die Übergabe von Datenträgern mit der betriebsbereiten Software, die Installation und Bereitstellung vor Ort oder bei Webentwicklungen die Veröffentlichung unter einer allgemein erreichbaren URL.
    5. Haftungsausschluss
      1. Die Firma Unternehmensberatung Gauß  haftet nicht für die richtige Auswahl, Einsatz, Anwendung und Nutzung der umstehend genannten Software. Das gilt insbesondere für den Fall des Einsatzes nicht geeigneter Hardware oder Änderung der Software. Insbesondere ist die Haftung für alle durch die Software verursachten Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Firma Unternehmensberatung Gauß  haftet nicht für die Ansprüche auf Schadensersatz aus jedem Rechtsgrund, außer es kann vom Lizenznehmer grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln, Tun oder Unterlassen nachgewiesen werden.
      2. Die Firma Unternehmensberatung Gauß  ist nicht verpflichtet, Folgeschäden, Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste oder Schäden aus Ansprüchen Dritter zu ersetzen, soweit ein diesbezüglicher Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist. Insbesondere haftet die Firma Unternehmensberatung Gauß  auch nicht für Schäden aus Beratung oder Unterstützung bei der Einführung der Softwareprodukte.
      3. Die Firma Unternehmensberatung Gauß  haftet nicht für den Verlust von Daten.
      4. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Haftung der Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der Firma Unternehmensberatung Gauß .
      5. Die Haftung der Firma Unternehmensberatung Gauß ist in jedem Fall der Höhe nach mit 10% des Auftragsvolumens beschränkt.
    6. Einige Nebenpflichten des Lizenznehmers, Datenschutz
      1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherung zu betreiben.
      2. Der Lizenznehmer erteilt seine Zustimmung, dass der Firma Unternehmensberatung Gauß bekannt gegebene personenbezogene Daten in Erfüllung des Vertrages automationsunterstützt speichert und verarbeitet, so wie an Dritte, welche bei der Abwicklung des Verkaufes eingeschaltet werden, übermittelt.
  10. X.Besondere Bestimmungen für die Erstellung von Individualsoftware für Unternehmer
    Soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen aus § 9.
    1. 1.Leistungsumfang, Prüfung, Abnahme und Sachmängelhaftung
      1. Bei individuellen Programmierleistungen, ist für die Erstellung von Individualprogrammen die schriftliche Leistungsbeschreibung, der Firma Unternehmensberatung Gauß gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Lizenznehmer zur Verfügung stellt, Grundlage (Pflichtenheft, Anforderungsbeschreibung). Diese Leistungsbeschreibung ist vom Lizenznehmer auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
      2. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen einer Abnahme durch den Lizenznehmer, welche spätestens vier Wochen nach Lieferung zu erfolgen hat. Der Lizenznehmer bestätigt mit der Programmabnahme die Richtigkeit und Vollständigkeit des Programms anhand der von der Firma Unternehmensberatung Gauß akzeptierten Leistungsbeschreibung. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Lieferung keine Abnahme durch den Lizenznehmer, so gilt die gelieferte Software bei dem Verstreichen dieser Frist als abgenommen. Bei Einsatz der Software beim Echtbetrieb durch den Lizenznehmer gilt die Software ebenfalls als abgenommen. Auftretende Mängel, insbesondere im Sinne von Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind der Firma Unternehmensberatung Gauß vom Lizenznehmer ausreichend dokumentiert zu melden, damit eine alsbaldige Mängelbehebung möglich ist. Liegen derart gravierende Mängel vor, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so hat nach Mängelbehebung eine neuerliche Programmabnahme zu erfolgen.
      3. Sollte es sich im Zuge des Erbringens der Dienstleistung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, wird die Firma Unternehmensberatung Gauß dies dem Lizenznehmer sofort anzeigen. Ändert der Lizenznehmer die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann die Firma Unternehmensberatung Gauß die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung in der Sphäre des Lizenznehmers oder in einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Lizenznehmer begründet, ist die Firma Unternehmensberatung Gauß berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der Firma Unternehmensberatung Gauß angelaufenen Kosten und Spesen sind vom Lizenznehmer zu ersetzen.
      4. Dem Lizenznehmer bleiben zumutbare, technische und gestalterische Abweichungen von Angaben, ohne dass hierdurch gegen die Firma Unternehmensberatung Gauß abgeleitet werden können, vorbehalten.
      5. Über den Auftrag hinausgehende vom Lizenznehmer gewünschte Schulungen und Erklärungen, Softwarezubehör, Installation, Hilfe bei der Einführung der Software im Betrieb und sonstigen Nebenleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
    2. Vergütung
      1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer und Versandkosten. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Lizenznehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist, gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
      2. Die Vergütung erfolgt – mit Ausnahme einer pauschal vereinbarten Vergütung - nach Zeitaufwand zu den der Firma Unternehmensberatung Gauß vor oder bei Vertragsschluss mündlich oder in Textform bekannt gegebenen Stundensätzen gemäß dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis. Materialaufwand wird gesondert in Rechnung gestellt. Fahrzeiten und Fahrtkosten werden demgemäß dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis in Rechnung gestellt.
      3. Ist für eine Programmierleistung eine pauschale Vergütung vereinbart, so kann dieser Pauschalpreis sich um eine Vergütung nach Zeitaufwand erhöhen, sofern im Laufe des Projektes weitere Leistungen angefordert werden, der Firma Unternehmensberatung Gauß außerplanmäßige Kosten entstehen, oder der Projektplan vom Lizenznehmer explizit oder implizit durch Ausbleiben der Mitwirkung zeitlich verlängert wird.
      4. Verursacht der Lizenznehmer bei einer pauschal angebotenen Leistung im Laufe eines Projektes einen zeitlichen Projektverzug, so kann ab der zweiten Woche ein Mehraufwand von bis zu 5% pro Woche des Auftragswertes geltend gemacht werden.
      5. Steht bei Auftragserteilung noch nicht fest, in welchem zeitlichen Umfang die Leistung erfolgen wird, oder verlängert sich die vereinbarte Leistungszeit nach Vertragsschluss, sind für die erbrachte bzw. für die über die vereinbarte Leistungszeit hinaus erbrachte Leistung Nachweise anzufertigen. Für den Nachweis reicht es aus, dass die Leistungsnachweise vom Lizenznehmer und dessen Mitarbeiter oder dessen anwesenden Erfüllungsgehilfen durch Namensunterzeichnung bestätigt werden. Bei einer Dienstleistung die nicht beim Lizenznehmer selbst erfolgt, sondern per Telefon, über Internet oder in anderer vom Lizenznehmer örtlich getrennter Form erbracht wird, reicht der Leistungsnachweis mit der zusätzlichen Angabe des Leistungsinhaltes und des Firmenmitarbeiters für den Nachweis aus.
    3. Urheberrechte und Nutzung
      Insoweit gelten die unter § 9 Ziffer 2 genannten Bestimmungen entsprechend.
    4. Lieferung, Termine und Verzug
      1. Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Soweit nicht Anderweitiges vereinbart wurde, ist Erfüllungsort Fürth, Deutschland.
      2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Lizenznehmer zu denen der Firma Unternehmensberatung Gauß angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, sind der Firma Unternehmensberatung Gauß nicht zu vertreten und können nicht zum Leistungsverzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Lizenznehmer.
      3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die Firma Unternehmensberatung Gauß berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
      4. Die Lieferung erfolgt an die vom Lizenznehmer angegebene Lieferanschrift. Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Materialien bzw. Arbeitsergebnissen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lizenznehmers. Versicherungen werden nur auf Wunsch des Lizenznehmers und auf dessen Kosten abgeschlossen. 
      5. Bei der Erstellung von Individualsoftware muss der Lizenznehmer im Falle des Verzuges eine Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen.
    5. Gewährleistung für Individualsoftware, Mängelrüge und Haftung
      Soweit nichts anderes nachfolgend geregelt ist, gilt § 9 Ziffer 3.
      1. Die Firma Unternehmensberatung Gauß weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Hard- und Softwarekombinationen fehlerfrei arbeiten, insbesondere mit Software von Drittanbietern. Gegenstand dieser Vereinbarung ist daher nur Software, die grundsätzlich im Sinne der Programmbeschreibung, der Bedienungsanleitung, Pflichtenhefte, Anforderungsbeschreibungen und anderer dieser Software begleitenden Dokumentationen brauchbar ist.
      2. Erweist sich die lizenzierte Software oder eine individuell angefertigte Teilkomponente als fehlerhaft, erfolgt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Rücknahme der gelieferten lizensierten Software durch die Firma Unternehmensberatung Gauß und ein Austausch gegen ein neues Exemplar des Programms. Erweist sich auch dieses als fehlerhaft und gelingt es die Firma Unternehmensberatung Gauß nicht, die Fehler mit angemessenem Aufwand und innerhalb einer angemessenen Zeit zu beseitigen, hat der Lizenznehmer das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgabe der lizensierten Software gegen Rückerstattung des Kaufpreises.
      3. Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass die lizenzierte Software ihren speziellen Anforderungen oder denen des Nutzers genügt. Die Benutzer tragen die alleinige Verantwortung für Auswahl und Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für geänderte oder bearbeitete Fassungen der lizensierten Software. Hinsichtlich des Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen gilt § 9 Ziffer 3.
      4. Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
      5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für eine ordnungsgemäße Sicherung aller in der lizensierten Software gespeicherten Daten jeder Lizenznehmer selbst verantwortlich ist und hierfür Vorsorge zu tragen hat, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Die Firma Unternehmensberatung Gauß übernimmt keinerlei Gewähr und Verantwortung für Verlust von Daten im Fehlerfall.
      6. Hat der Lizenznehmer die Firma Unternehmensberatung Gauß wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel der Firma Unternehmensberatung Gauß nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Lizenznehmer, sofern er die Inanspruchnahme der Firma Unternehmensberatung Gauß grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen entstandenen Aufwand zu ersetzen.
      7. Bei eigenmächtigen Änderungen an der Software durch den Lizenznehmer erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche, sofern hieraus keine separate Vereinbarung mit der Firma Unternehmensberatung Gauß getroffen wurde.
  11. XI.Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Firma Unternehmensberatung Gauß aus diesem Vertrag gegen den Käufer, im kaufmännischen Verkehr aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich die Firma Unternehmensberatung Gauß das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).
    2. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht ohne Zustimmung der Firma Unternehmensberatung Gauß verfügen. Veräußert der Käufer im kaufmännischen Verkehr die gelieferte Ware mit Zustimmung der Firma Unternehmensberatung Gauß weiter, so tritt er schon jetzt die dadurch entstehende Forderung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenabreden zur Sicherung der Ansprüche der Firma Unternehmensberatung Gauß bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die Firma Unternehmensberatung Gauß ab. Die Firma Unternehmensberatung Gauß nimmt die Abtretung an.
    3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Firma Unternehmensberatung Gauß hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist die Firma Unternehmensberatung Gauß berechtigt, die Vorbehaltsware auf ihre Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma Unternehmensberatung Gauß liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor.
  12. XII.Rücktritt
    Hat der Käufer bei Auftragserteilung über seine Kreditwürdigkeit getäuscht, ist die Firma Unternehmensberatung Gauß berechtigt, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Treten solche Umstände nach Auftragserteilung ein, so ist die Firma Unternehmensberatung Gauß zur weiteren Leistung nur gegen eine angemessene Abschlagszahlung verpflichtet.
  13. XIII.Anwendbares Recht
    Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Unternehmensberatung Gauß und Käufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  14. XIV.Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist im kaufmännischen Verkehr für beide Teile Reutlingen.
    Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Unternehmensberatung Gauß und dem Käufer ist Reutlingen. Im Vertrag mit Verbrauchern richten sich der Gerichtsstand sowie der Erfüllungsort nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches.
    Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz von der Firma Unternehmensberatung Gauß.
  15. XV.Schlussbestimmungen
    1. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall, z. B. mangels Kaufmannseigenschaft des Käufers, nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt.